Gewerberechtshinweis

BROCOM ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und des WKO-Fachverbands für Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT).

BROCOM verpflichtet sich zur Einhaltung der vom Fachverband UBIT herausgegebenen Berufsgrundsätze und Standesregeln sowie zur Wahrung des Berufsbilds der Unternehmensberatung gemäß den jeweils letztgültigen Fassungen.

BROCOM erklärt das Einverständnis, dass sich in strittigen Fällen alle Beteiligten an den Fachverband zur Einholung einer Stellungnahme wenden können. Die Erhebung des Sachverhalts erfolgt unter Einbindung aller betroffenen Parteien.

BROCOM übt die Tätigkeit des reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation auf Basis der durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erteilten Gewerbeberechtigung und des Gewerbescheins für Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß
§ 136 Abs 3 Z 1 Gewerbeordnung aus.
Die Novelle der Gewerbeordnung vom 18. Juli 2017, beschlossen im Ö-Nationalrat am 29. Juni 2017, kundgemacht am 17. Juli 2017, sieht für Unternehmensberater explizit u. a. auch das Recht zur Beratung und zur berufsmäßigen Vertretung von Auftraggebern gegenüber Dritten sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe gemäß § 136 Abs 3 GewO vor.

Der WKO-Fachverband UBIT führt in seinem Fachblatt „Job Scope – Consulting Areas“ explizit den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich samt Vertretungsrecht „Mergers & Acquisitions (M & A)“ für Unternehmensberater an.
Des Weiteren lässt sich aus dem Fachartikel von Univ.-Prof. Dr. Dr. Michael Potacs zur Aufgaben- und Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 GewO, veröffentlicht im August 2018 in der Österreichischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ÖZW 2018, Seiten 74 – 81), festhalten, dass Unternehmensberater auf Grund der Neufassung von § 136 Abs. 3 GewO durch die GewO-Novelle 2017 alle Handlungen vornehmen dürfen, die zur Erarbeitung und zum Vollzug von (M & A-) Lösungskonzepten und Lösungen notwendig erscheinen.

Aus Obigem, u. a. bestätigt durch OGH 8 Ob 46/10p, ergibt sich, dass BROCOM keine wie immer geartete Maklertätigkeit ausübt, und daraus wiederum weder das Makler-Gesetz/-Recht noch die Immobilienmakler-Verordnung und/oder die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV) Anwendung finden!

Siehe Downloads
WKO – UBIT – Berufsgrundsätze und Standesregeln Unternehmensberatung
WKO – UBIT – Berufsbild Unternehmensberatung